Ein Ausflug mit Kindergartenkindern fordert Sie und Ihre Kolleginnen immer in besonderem Maße. Daher werden Sie wahrscheinlich auch häufig die Unterstützung – in der Regel von Müttern – in Anspruch nehmen. Viele KiTa-Ausflüge wären in der Praxis gar nicht möglich, wenn Sie nicht auf diese eifrigen Helferinnen zurückgreifen könnten. Schön ist es natürlich, wenn alles gutgeht. Schwierig wird es aber immer dann, wenn beim Einsatz von solchen Hilfspersonen etwas passiert. Dann stellt sich die Frage: Wer ist verantwortlich und wer haftet?
Die „Igel-Gruppe“ der KiTa „Wilde Zwerge“ macht heute einen lange geplanten Ausflug. Die Gruppenleitern, Frau Schwengen, hat ein Problem. Ihre Kollegin ist krank, und allein will sie sich nicht mit den Kindern in den Wald trauen. Eine Mutter bietet spontan an, die Gruppe zu begleiten. Frau Schwengen bittet sie, das „Schlusslicht“ zu bilden und aufzupassen, dass kein Kind verloren geht. 2 Kindern gelingt es aber doch, die unerfahrene Mutter auszutricksen. Sie verstecken sich in den Büschen und machen sich allein auf den Weg. Unglücklicherweise stürzt dabei einer der Ausreißer unglücklich und verstaucht sich den Fuß.
Selbstverständlich müssen Sie auch und gerade bei einem Ausflug mit Ihren Schützlingen sicherstellen, dass diese jederzeit ordnungsgemäß beaufsichtigt werden. Dabei dürfen Sie und Ihre Mitarbeiterinnen die Aufsicht auch an zuverlässige Personen, die nicht in der KiTa angestellt sind, delegieren, beispielsweise an Mütter.
Verletzt sich ein Kind, das Sie einer „Begleitmutter“ anvertraut haben, greift zunächst einmal die gesetzliche Unfallversicherung. Diese kommt für körperliche Schäden auf, die ein Kind bei einem KiTa-Unfall erleidet. Die Mutter muss grundsätzlich nicht mit einer persönlichen zivilrechtlichen Haftung rechnen. Für Sachschäden Dritter haftet der Träger.
Verunglückt ein Kind, das Sie einer „Begleitmutter“ anvertraut haben, müssen Sie sich die Frage gefallen lassen, ob Sie diese Aufsichtsperson sorgfältig ausgesucht und angeleitet haben. Haben Sie hierbei Fehler gemacht, wird man Ihnen die Verletzung Ihrer Aufsichtspflicht und mangelnde Organisation vorwerfen. Schlussendlich tragen Sie bzw. Ihre Mitarbeiterinnen die Gesamtverantwortung für den Ausflug und für die Auswahl der von Ihnen mit der Aufsicht beauftragten Hilfspersonen. Sie müssen also unter Umständen mit zivil-, straf- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn etwas passiert.
Auch wenn die Unterstützung bei der Aufsichtsführung durch „Begleitmütter“ hilfreich ist, sollten Sie bei ihrem Einsatz die folgenden Hinweise beachten, damit es bei einem Unfall nicht zu bösen Überraschungen für alle Beteiligten kommt.
Auch wenn es keine gesetzlichen Einschränkungen gibt, was die Möglichkeit der Übertragung der Aufsichtspflicht auf Dritte angeht, müssen Sie dennoch die Regelungen im KiTa-Vertrag im Auge behalten. Manche Betreuungsverträge sehen vor, dass die Kinder nur von ausgebildeten und pädagogisch geschulten Fachkräften betreut werden dürfen. Beinhaltet Ihr Betreuungsvertrag eine solche Regelung, müssen Sie auf die Unterstützung von „Begleitmüttern“ verzichten; jedenfalls dürfen sie nicht zur Aufsichtsführung herangezogen werden.
Als Profi wissen Sie, dass die Betreuung und Beaufsichtigung einer Vielzahl fremder Kinder eine ganz andere Sache ist, als wenn man nur seine eigenen Sprösslinge im Auge und im Zaum halten muss. Da kann es leicht dazu kommen, dass „Begleitmütter“ mit der Situation überfordert sind. Es ist daher Ihre Aufgabe, im Vorfeld zu prüfen, ob die Mutter, die ihre Hilfe bei einem Ausflug anbietet, überhaupt dafür geeignet ist. Sie dürfen nur Personen die Aufsicht über die Ihnen anvertrauten Kinder übertragen, die absolut zuverlässig sind. Überängstliche Mütter, die schnell den Überblick verlieren und Situationen nicht richtig einschätzen können, sind nicht nur für Sie eine zusätzliche Belastung, sondern mitunter eine Gefahr für die Kinder.
Sinnvoll ist es, eine Mutter, die ihre Unterstützung bei Ausflügen anbietet, zunächst einmal in der geschützten Umgebung der KiTa zu „testen“. Bitten Sie sie, z. B. für 10 Minuten die Aufsicht auf dem Spielplatz zu übernehmen, und beobachten Sie, ob und wie sie zurechtkommt. Bewährt sie sich und kann sie sich durchsetzen, können Sie ihr Hilfsangebot annehmen.
Sie erleichtern Ihren Helferinnen die Arbeit sehr, wenn Sie ihnen möglichst präzise Anweisungen geben und ihnen klare Zuständigkeitsbereiche zuweisen. Machen Sie vor allem von Anfang an deutlich, dass sich die Mutter nicht nur um ihr eigenes Kind und dessen Freunde kümmern darf, sondern im Grundsatz für alle Kinder der Gruppe zuständig ist. Stellen Sie außerdem klar, dass Sie erwarten, dass sich die Mutter ohne Diskussion und sofort an Ihre Anweisungen hält und diese, ohne sie zu hinterfragen, ausführt. Sie sind die Verantwortliche für den Ausflug und haben das Sagen. Machen Sie die Mutter außerdem mit den KiTa- und Gruppenregeln vertraut und bitten Sie sie, sich daran zu halten.
Vielen Müttern ist nicht bewusst, dass eine Gruppe von Kindern ganz anders zu beaufsichtigen ist als ein einzelnes Kind. Weisen Sie sie daher schon vor Beginn des Ausflugs auf Besonderheiten und Gefahren hin. Erklären Sie z. B., wie Sie beim Überqueren einer Straße die Kinder vor dem Verkehr sichern, sodass die Mutter im „Ernstfall“ weiß, wie sie sich zu verhalten und was sie zu tun hat. Vergewissern Sie sich außerdem auch während des Ausflugs, dass die Mutter mit der ihr gestellten Aufgabe zurechtkommt oder ob sie Hilfe braucht.
Wenn Sie diese Hinweise beachten, steht einem fröhlichen KiTa-Ausflug mit der tatkräftigen Unterstützung von „Begleitmüttern“ nichts mehr im Wege. Ob Sie hierbei an alles gedacht haben, können Sie noch einmal anhand der unten stehenden Checkliste überprüfen.
Wichtiger Hinweis: Hat eine „Begleitmutter“ ihre Aufsichtspflicht verletzt und ist ein Kind zu Schaden gekommen, stellt sich die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. In solchen Fällen steht meist der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Raum. Grundsätzlich kann einer Begleitperson die strafrechtliche Verantwortlichkeit für ihr Handeln weder von Ihnen noch vom Träger Ihrer Einrichtung abgenommen werden. Mit den strafrechtlichen Folgen ihrer Unachtsamkeit steht die helfende Mutter daher letztlich allein da. Oft lohnt sich hier aber ein Gespräch mit dem Träger. Vielfach ist dieser bereit, notwendig werdende Anwaltskosten zu übernehmen; schließlich wollte die Mutter ja nur helfen.
| o.k. | |
| Die Mutter ist Ihnen als zuverlässig und nervenstark bekannt. | |
| Sie haben sich im persönlichen Gespräch davon überzeugt, dass die Mutter wahrscheinlich den an sie gestellten Anforderungen gewachsen ist. | |
| Die Mutter wurde genau in den Aufgabenbereich eingewiesen. | |
| Die Mutter wurde darauf hingewiesen, dass sie sich grundsätzlich um alle Kinder in der Gruppe und nicht nur um ihr eigenes kümmern muss. | |
| Die Mutter wurde auf bestimmte Gefahrenpunkte bei dem geplanten Ausflug hingewiesen. | |
| Es wurde vor Beginn des Ausflugs besprochen, welches Verhalten in bestimmten Gefahrensituationen, z. B. beim Überqueren einer Straße, angemessen ist. | |
| Die Mutter hat sich mit den KiTa-Regeln vertraut gemacht. | |
| Die Mutter wurde darauf hingewiesen, wie sie sich in einer Notsituation zu verhalten hat. |